Für Privatpatienten und Selbstzahler

Im Rahmen unserer Wahl- und Komfortleistungen bieten wir Ihnen viele zusätzliche Services: Möchten Sie von einem unserer leitenden Ärzte behandelt werden, dann wählen Sie die wahlärztliche Behandlung. Möchten Sie in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht werden, so entscheiden Sie sich für die Unterbringung in einem unserer Komfortzimmer. Natürlich können Sie auch beide Leistungen miteinander kombinieren.

Wünschen Sie die persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte, können wir Ihnen die wahlärztliche Behandlung anbieten. Die ärztlichen Leistungen werden vom Krankenhaus nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung berechnet.

Begleitperson

Für die Unterbringung einer Begleitperson berechnen wir aktuell 65 €, für die Verpflegung 15 € je Berechnungstag.

Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer

Einbettzimmer mit Dusche  - Preis pro Berechnungstag 200 €

Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer

Zweibettzimmer mit Dusche  - Preis pro Berechnungstag 99 €

Besuchszeiten

Bitte beachten Sie, dass für unsere Privatpatientinnen und -patienten bzw. für unsere Wahlleistungsstationen die gleichen Besuchszeiten gelten wie für die gesamte Klinik: 

Unsere Besuchszeiten sind wochentags von 14:00 bis 19:30 Uhr und am Wochenende von 10:00 bis 19:00 Uhr.

Wichtige Hinweise zu den vertraglichen Bedingungen

Für die Inanspruchnahme der oben genannten Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung / Beihilfe etc. diese Kosten deckt.

Die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten des Krankenhauses erbracht, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden.

Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, welche die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. trotz Fälligkeit verspätet gezahlt haben, ablehnen. 

Das Krankenhaus kann die Erbringung von Wahlleistungen sofort vorübergehend einstellen, soweit und solange dies für die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber anderen Patienten erforderlich wird; im Übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

In den Belegabteilungen sind vom Patienten gewünschte Vereinbarungen über die ärztlichen Leistungen der Belegärzte, der Konsiliarärzte oder der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen – auch wenn bereits Wahlleistungen mit dem Krankenhaus vereinbart wurden – nicht mit dem Krankenhaus, sondern unmittelbar mit dem Belegarzt oder dem Konsiliararzt oder der fremden Einrichtung zu treffen. 

Sofern Wahlleistungen vereinbart worden sind, können seitens des Krankenhauses sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden.

Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 3 BPflV, § 17 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.

Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs.2 Satz 1 GOÄ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ) erbracht.

Die Abtretung von Erstattungsansprüchen ist ausgeschlossen.

Monika Anh Thu Nguyen

Monika Anh Thu Nguyen

Wahlleistungsmanagerin

Unsere Komfortstation (inkl. Lounge)